Sie hat in Ziff. III. ihres Urteils (pag. 813) bei der amtlichen Entschädigung 3/4 der geltend gemachten Stunden berücksichtigt (da sie in Ziff. I. des Urteils [pag. 811] 1/4 für den Freispruch ausgeschieden hat). Entsprechend hätte sie auch beim vollen Honorar nur 3/4 der geltend gemachten Stunden berücksichtigen dürfen, ansonsten ist die Diffe-