b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor erster Instanz durch Rechtsanwalt B.________ wurde von der Vorinstanz gemäss der Honorarnote vom 20. Januar 2022 (pag. 787 ff.) bestimmt und ist grundsätzlich zu bestätigen (pag. 895 f., S. 73 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Allerdings ist der Vorinstanz bei der Berechnung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar ein Fehler unterlaufen. Sie hat in Ziff.