Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger der Türkei und gilt als Drittstaatsangehöriger im Sinne von Art. 3 Abs. 4 und Art. 24 Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen (nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1861). Er wurde unter anderem des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe, begangen in der Zeit vom 21. April 2017 bis 6. Juli 2017, schuldig erklärt. Das vorliegende Anlassdelikt liegt somit bereits mehrere Jahre zurück.