Diese Dauer erscheint angemessen. Eine Änderung der Dauer kommt ohnehin nicht in Betracht, da es sich um die gesetzliche Minimaldauer handelt und das Urteil aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden darf (vgl. Ziff. I. 5. vorne).