34 21.3 Vollzugshindernisse Der Anordnung einer Landesverweisung stehen im jetzigen Zeitpunkt keine Vollzugshindernisse entgegen. In der Türkei herrscht weder Krieg noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor. Der Beschuldigte bringt sodann nicht vor, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei konkret gefährdet wäre und eine Landesverweisung deshalb unzumutbar wäre.