Eine Resozialisierung in seinem Heimatland erscheint ohne weiteres möglich. 21.2.7 Gesamtwürdigung Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Landesverweisung beim Beschuldigten keinen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB bewirkt. Damit erübrigt sich eine Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen des Beschuldigten und dem öffentlichen Sicherheitsinteresse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.4.8).