Seine Eltern und seine fünf Schwestern leben in der Türkei. Der Beschuldigte pflegt nach wie vor enge Beziehungen zu seiner Familie und kehrte wiederholt in die Türkei zurück, letztmals vom 12. Dezember 2022 bis 12. Januar 2023 (pag. 1088; pag. 1103 Z. 32 ff.). Der Beschuldigte verfügt somit in der Türkei über ein familiäres Netz und ist mit der Sprache, der Kultur und den Gepflogenheiten in seinem Heimatland bestens vertraut. Eine Resozialisierung in seinem Heimatland erscheint ohne weiteres möglich.