Der Beschuldigte verfügt somit in der Schweiz über keine Aufenthaltsbewilligung mehr. Er hat die Schweiz innert neu anzusetzender Frist definitiv zu verlassen. 21.2.2 Berufliche und finanzielle Integration Der Beschuldigte war jahrelang vom Sozialdienst abhängig und hatte vereinzelt Anstellungen als Plattenleger. Seit dem 1. Oktober 2021 ist er bei der P.________ AG zu einem Pensum zu 100% fest angestellt (pag. 1007 f.; pag. 1103 Z. 8 ff.) und wird nicht mehr von der Sozialhilfe unterstützt. Seine Schulden nahmen in den letzten Jahren fortlaufend zu und betrugen gemäss Betreibungsregisterauszug vom 23. Mai 2022 CHF 98'208.86 (pag.