66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise auf die Landesverweisung zu verzichten ist. 21.2 Härtefallprüfung 21.2.1 Anwesenheitsdauer Gemäss dem Bericht der ESD der Stadt Biel vom 17. Juni 2021 reiste der Beschuldigte am 3. September 2015, im Alter von 38 Jahren, in die Schweiz ein (pag. 1090 f.). Er verbrachte damit weder seine Kindheit noch die prägenden Jugendjahre in der Schweiz. Der Beschuldigte reiste ursprünglich im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz ein und erlangte die Aufenthaltsbewilligung. Die Ehe zwischen ihm und C.________ wurde am 26. Oktober 2018 rechtskräftig geschieden (pag.