Der Beschuldigte ist in Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz bereits vierfach einschlägig vorbestraft und verfügt somit über einen getrübten automobilistischen Leumund. Zudem delinquierte er trotz hängigem Verfahren einschlägig weiter. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist beim Beschuldigten betreffend Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz von einer generellen Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit auszugehen. Bei dieser Sachlage muss dem Beschuldigten eine ungünstige Prognose gestellt werden. Die Geldstrafe ist folglich unbedingt auszusprechen.