19. Strafvollzug Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Strafaufschub die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Der Beschuldigte ist in Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz bereits vierfach einschlägig vorbestraft und verfügt somit über einen getrübten automobilistischen Leumund.