34 Abs. 2 StGB können solche Tatsachen sein. Das Berufungsgericht verletzt mit der Erhöhung des Tagessatzes angesichts der von ihm festgestellten und nach dem erstinstanzlichen Urteil verbesserten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten das Verschlechterungsverbot nicht (BGE 144 IV 198 E. 5.4).