Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Rechtsmittelinstanz aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten, eine strengere Bestrafung ausfällen, auch wenn das Rechtsmittel nur zu Gunsten der beschuldigten Person ergriffen worden ist.