17. Konkretes Strafmass Zusammenfassend erachtet die Kammer für die Schuldsprüche wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe und mehrfacher Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz eine Strafe von insgesamt 130 Strafeinheiten als angemessen (60 Strafeinheiten für den unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe und 70 Strafeinheiten für die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz). Aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots (vgl. Ziff. I. 5. vorne) darf die Kammer aber nicht über die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 117 Tagessätzen hinausgehen.