779 Z. 29 f.). Die einschlägigen Vorstrafen und die wiederholte Delinquenz trotz laufender Strafverfahren wirken sich im Umfang von 20 Strafeinheiten deutlich straferhöhend aus. Im Übrigen kann für die Täterkomponenten sinngemäss auf Ziff. IV. 15.2.2 vorne verwiesen werden. Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt straferhöhend aus, weshalb die Strafe um 20 Strafeinheiten auf 70 Strafeinheiten zu erhöhen ist.