29 Hinzu kommt, dass der Beschuldigte trotz hängigem Verfahren einschlägig weiter delinquierte. So lenkte er trotz der Verzeigung vom 24. Juli 2019 am 13. September 2020 erneut ein Motorfahrzeug. Der Beschuldigte zeigte sich auch betreffend die Nichtabgabe von Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung uneinsichtig. Obwohl er deswegen bereits zweimal verurteilt wurde, wollte er nicht akzeptieren, dass er die Kontrollschilder abzugeben hat (vgl. pag. 779 Z. 29 f.).