Der Beschuldigte liess sich von den bisher ausgesprochenen Geldstrafen offensichtlich nicht beeindrucken und nicht von erneuter Delinquenz abhalten, was auf eine beachtliche Renitenz und Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung schliessen lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.4). Die Vorstrafen im Bereich der Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern wurden bereits bei den Tatkomponenten berücksichtigt, so dass diese nicht nochmals straferhöhend berücksichtigt werden dürfen. Die anderen beiden Vorstrafen sind indes straferhöhend zu berücksichtigen.