1085; pag. 1087). Es liegt somit eine wiederholte Begehung vor, was straferhöhend zu berücksichtigen ist. Auch hier wiederholt sich das Muster, dass administrative Verfügungen im SVG-Bereich durch den Beschuldigten konsequent ignoriert wurden. Dem Beschuldigten wäre es ohne weiteres möglich gewesen, sich an die Vorschriften zu halten.