97 Abs. 1 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die VBRS-Richtlinien sehen für die Nichtabgabe von Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung bei erstmaliger Widerhandlung eine Referenzstrafe von 6 Strafeinheiten mit einer Verbindungsbusse von mindestens CHF 200.00, bei der zweiten Begehung 12 Strafeinheiten und bei der dritten Begehung 18 Strafeinheiten vor (VBRS-Richtlinien, S. 8). Die Strafnorm dient dazu, die Durchsetzung eines behördlichen Befehls sicherzustellen.