Es kann auf die Ausführungen in Ziff. IV. 16.1 vorne verwiesen werden. Für das Fahren ohne Berechtigung vom 13. September 2020 erscheint für sich alleine beurteilt eine Strafe von 24 Strafeinheiten als angemessen, welche mit 16 Strafeinheiten zu asperieren ist. 16.2.2 Nichtabgabe von Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung Missbrauch von Ausweisen und Schildern wird gemäss Art. 97 Abs. 1 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.