Eine Verschuldensminderung unter dem Titel der Vermeidbarkeit ist mithin nicht angezeigt. Die Kammer erachtet für das Fahren ohne Berechtigung vom 24. Juli 2019 eine Einsatzstrafe von 24 Strafeinheiten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. 16.2 Asperation für die weiteren Straftaten 16.2.1 Fahren ohne Berechtigung Auch am 13. September 2020 um 11:35 Uhr lenkte der Beschuldigte ein Fahrzeug, obwohl ihm mit Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes vom 5. März 2018 die Zulassung als Führer von Motorfahrzeugen für immer gesperrt wurde (pag. 569 f.). Es kann auf die Ausführungen in Ziff.