27 Der Beschuldigte lenkte am 24. Juli 2019 um 06:26 Uhr ein Fahrzeug, obwohl ihm mit Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes vom 5. März 2018 die Zulassung als Führer von Motorfahrzeugen für immer gesperrt wurde (pag. 569 f.). Der Beschuldigte wusste, dass er einen Führerausweisentzug hat (vgl. pag. 96 Z. 36 ff.). Er hätte ohne weiteres auf das Fahren verzichten und sich an die verfügte Sperre halten können. Eine Verschuldensminderung unter dem Titel der Vermeidbarkeit ist mithin nicht angezeigt.