Art. 95 SVG schützt zum einen die Verkehrssicherheit bzw. den Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer vor einer abstrakten Gefahr, da zumindest fingiert wird, dass jede verkehrsteilnehmende Person, die nicht im Besitz einer Fahrberechtigung ist, ihr Fahrzeug nicht genügend beherrscht und deswegen andere Verkehrsteilnehmer (abstrakt) gefährdet. Zum anderen wird der Gehorsam gegenüber amtlichen Anordnungen unter strafrechtlichen Schutz gestellt (BUSSMANN, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, N. 4 f. zu Art. 95 SVG).