Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (mit Änderungen vom 9. Dezember 2020 per 1. Januar 2021; nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sehen für das Führen eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis bzw. trotz untersagter Fahrberechtigung eine Strafe ab 18 Strafeinheiten mit einer zusätzlichen Verbindungsbusse von mindestens CHF 600.00 vor (VBRS-Richtlinien, S. 10). Art.