Die Kammer stellt nachfolgend für die Einsatzstrafe auf die zeitlich erste Tat vom 24. Juli 2019 ab. In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe aufgrund der weiteren Schuldsprüche wegen Fahrens ohne Berechtigung und Nichtabgabe von Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Trotz Asperation sind vorliegend keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, die es gebieten würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2).