Die rechtskräftige Grundstrafe von 18 Strafeinheiten ist somit in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB um 60 Strafeinheiten zu erhöhen, was eine hypothetische Gesamtstrafe von 78 Strafeinheiten ergibt. Von dieser hypothetischen Gesamtstrafe 26 ist die mit Strafbefehl vom 24. Oktober 2017 ausgesprochene Geldstrafe von 18 Tagessätzen (bzw. 18 Strafeinheiten) abzuziehen, womit eine Zusatzstrafe von 60 Strafeinheiten resultiert.