Die Täterkomponenten wirken sich aufgrund der Vorstrafe im Umfang von 6 Strafeinheiten leicht straferhöhend aus. Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe für sich alleine beurteilt eine Strafe von 66 Strafeinheiten als angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips gelangt die Kammer zu einer asperierten Strafe 60 Strafeinheiten. 15.3 Hypothetische Gesamtstrafe / Zusatzstrafe Die rechtskräftige Grundstrafe von 18 Strafeinheiten ist somit in Anwendung von Art.