Der Beschuldigte bestritt die ihm zur Last gelegte Tat auch im oberinstanzlichen Verfahren, was allerdings von seinem Recht, sich nicht selber belasten zu müssen, gedeckt ist und deshalb nicht zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden darf. Dass der Beschuldigte weder Einsicht noch Reue zeigte, ist die logische Konsequenz des fehlenden Geständnisses und darf – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nicht straferhöhend berücksichtigt werden (pag. 884 f., S. 62 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).