Sie zeigt aber die Haltung des Beschuldigten, wonach gesetzliche Vorschriften für ihn nicht gelten. Betreffend die angeblich verminderte Schuldfähigkeit kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 884, S. 62 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ein solche wurde oberinstanzlich denn auch nicht mehr geltend gemacht. Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren ist nicht zu beanstanden. Er hat sich stets korrekt und soweit möglich auch kooperativ verhalten.