Der Beschuldigte war im Zeitpunkt des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe bereits vorbestraft. Mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 20. Mai 2016 wurde er wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 40.00 und einer Busse von CHF 200.00 verurteilt (pag. 1085). Zwar handelt es sich hierbei nicht um eine einschlägige Vorstrafe. Sie zeigt aber die Haltung des Beschuldigten, wonach gesetzliche Vorschriften für ihn nicht gelten.