25 An der oberinstanzlichen Verhandlung gab der Beschuldigte an, er verdiene netto ca. 4'000.00 pro Monat (pag. 1103 Z. 14). Die Verfügung der ESD vom 13. Januar 2022 wurde vom Beschuldigten bis vor Verwaltungsgericht des Kantons Bern weitergezogen. Das Verwaltungsgericht trat am 3. Februar 2023 auf die Beschwerde des Beschuldigten nicht ein (vgl. pag. 1088). Der Beschuldigte war im Zeitpunkt des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe bereits vorbestraft.