15.2.2 Täterkomponenten Die Vorinstanz führte zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten Folgendes aus (pag. 883, S. 61 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte wurde am .________ in der Türkei geboren. Er ist geschieden und hat keine eigenen Kinder. Er wohnt mit seinem erwachsenen Stiefsohn, um welchen er sich gemäss eigenen Angaben kümmert, zusammen in O.________ (Ortschaft) (pag. 775 Z. 24). Er arbeitet gemäss seinen Angaben zu einem 100 % Pensum bei P.________ in Q.________ (pag. 775 Z. 33).