Aus der zugegebenermassen angespannten finanziellen Lage kann nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Eine Verschuldensminderung unter dem Titel der Vermeidbarkeit ist mithin nicht angezeigt. Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe insgesamt als leicht zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe eine Strafe von 60 Strafeinheiten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. 15.2.2 Täterkomponenten