Er wollte sich durch seine Machenschaften bereichern. Sein Ziel war, weiterhin Sozialhilfeleistungen zu erhalten, obwohl er im Umfang der Einkünfte keinen Anspruch mehr darauf gehabt hätte. Da egoistische und auf unrechtmässige Bereicherung gerichtete Beweggründe häufig die Triebfeder für die infrage stehende Delinquenz darstellen, ist dieses Kriterium neutral zu werten. Ferner wäre es dem Beschuldigten ohne weiteres möglich gewesen, sich rechtskonform zu verhalten und die Einkünfte zu deklarieren. Aus der zugegebenermassen angespannten finanziellen Lage kann nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden.