Die letzte Überweisung von CHF 2'314.25 erfolgte am 4. Juli 2017 und damit gerade einmal zwei Tage vor diesem Gespräch. Das Vorgehen des Beschuldigten war weder besonders raffiniert noch ging dieses wesentlich über das zur Verwirklichung des Tatbestands des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe Erforderliche hinaus. Zu Gute zu halten ist dem Beschuldigten, dass er seine Machenschaften nicht noch zusätzlich mit gefälschten Unterlagen oder Ähnlichem verstärkte. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus rein egoistischen Beweggründen. Er wollte sich durch seine Machenschaften bereichern.