148a Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Fahren ohne Berechtigung ist demnach die abstrakt schwerere Straftat. Die rechtskräftige Grundstrafe von 18 Strafeinheiten ist nachfolgend aufgrund des Schuldspruchs wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. 15.2 Asperation unrechtmässiger Bezug von Leistungen der Sozialhilfe 15.2.1 Tatkomponenten Mit einem Deliktsbetrag von rund CHF 9'600.00 wurde das mit Art. 148a StGB geschützte Rechtsgut des fremden Vermögens nicht unerheblich verletzt.