Dass das Zweitgericht die Zusatzstrafe nach den zu Art. 49 Abs. 1 StGB entwickelten Grundsätzen zu bilden hat, erlaubt es ihm nicht, im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz auf die rechtskräftige Grundstrafe zurückzukommen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.1 f.). Fahren ohne Berechtigung wird gemäss Art. 95 Abs. 1 Bst. b des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Unrechtmässiger Bezug von Leistungen der Sozialhilfe wird demgegenüber gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.