15. Zusatzstrafe 15.1 Rechtskräftige Grundstrafe Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 24. Oktober 2017 wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis zu einer Geldstrafe von 18 Tagessätzen verurteilt (pag. 1085 f.). Art. 49 Abs. 2 StGB erlaubt keine erneute Beurteilung der in Rechtskraft erwachsenen Grundstrafe. Dass das Zweitgericht die Zusatzstrafe nach den zu Art.