23 strafe zur Strafe für die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu addieren (Ziff. IV. 17. nachfolgend; vgl. zum Ganzen BGE 145 IV 1 E. 1). Hingegen ist keine Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 19. März 2018 und der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 7. Juni 2018 auszusprechen, da diese ihrerseits bereits Zusatzstrafen enthalten (vgl. pag.