49 Abs. 2 StGB in Betracht fällt. Dies ist vorliegend zu bejahen, da für beide Taten eine Geldstrafe auszusprechen ist (Ziff. IV. 15. nachfolgend). Anschliessend ist für die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine unabhängige Strafe festzulegen (Ziff. IV. 16. nachfolgend). Schliesslich ist die Zusatz-