1085 f.). Die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz wurden hingegen allesamt erst nach dem 24. Oktober 2017 begangen. Zum Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 24. Oktober 2017 liegt somit eine teilweise retrospektive Konkurrenz vor. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zunächst zu prüfen, ob bezüglich des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe, welcher vor dem Strafbefehl vom 24. Oktober 2017 (Ersturteil) begangen wurde, mit Blick auf die ins Auge gefasste Strafart, die Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB in Betracht fällt.