49 Abs. 1 StGB. Schliesslich addiert das Gericht die für die vor dem Ersturteil begangenen Straftaten festgelegte Zusatzstrafe oder zu kumulierende Strafe zu derjenigen für die neuen Taten hinzu (BGE 145 IV 1 E. 1). Der Beschuldigte beging den unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe in der Zeit vom 21. April 2017 bis 6. Juli 2017 und damit bevor er mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 24. Oktober 2017 wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis zu einer Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu CHF 70.00 verurteilt wurde (vgl. pag. 1085 f.).