Aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots ist vorliegend mit Ausnahme der Übertretung für sämtliche Schuldsprüche eine Geldstrafe auszusprechen. Eine solche erscheint aber auch unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung genannten Kriterien (Verschulden des Täters, Angemessenheit der Strafe, ihre Auswirkungen auf den Täter und auf seine soziale Situation sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention, vgl. BGE 147 IV 241 E. 3) als angemessen und zweckmässig.