Der Beschuldigte hat sich des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe und der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig gemacht. Aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots ist vorliegend mit Ausnahme der Übertretung für sämtliche Schuldsprüche eine Geldstrafe auszusprechen.