22 14. Konkretes Vorgehen Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (pag. 878 ff., S. 56 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend und präzisierend ist auf Folgendes hinzuweisen: Der Beschuldigte hat sich des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe und der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig gemacht.