Korrekterweise wäre für den unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe und für die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz je vom im Tatzeitpunkt geltenden Recht auszugehen. Da aber aus den beiden Geldstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden ist, ist für sämtliche Delikte das StGB in seiner seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung anzuwenden.