Die Frage des anwendbaren Rechts wird vorliegend aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots, welches die Kammer auf eine Geldstrafe von maximal 117 Tagessätzen beschränkt, zu einer akademischen Frage (da nach altem wie nach neuem Recht eine Geldstrafe von 117 Tagessätzen möglich ist). Korrekterweise wäre für den unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe und für die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz je vom im Tatzeitpunkt geltenden Recht auszugehen.