Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und E. 6.2.3). Der Beschuldigte beging den unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe in der Zeit vom 21. April 2017 bis 6. Juli 2017. Dieses Delikt wurde bereits vor dem 1. Januar 2018 mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht (vgl. Art. 148a Abs. 1 aStGB). Allerdings war bis Ende 2017 eine Geldstrafe bis 360 Tagessätze möglich (vgl. Art. 34 Abs. 1 aStGB). Zusätzlich galt nach Art. 41 Abs. 1 aStGB bis zu einer Strafe von sechs Monaten eine klare Vorrangstellung der Geldstrafe vor der Freiheitsstrafe.