Von einer bloss geringen kriminellen Energie oder von nachvollziehbaren Beweggründen und Zielen kann unter diesen Umständen nicht mehr gesprochen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1161/2019 vom 13. Oktober 2020 E. 1.2). Auch trifft die Behörden wie gesagt keine das Verschulden des Beschuldigten mildernde Mitverantwortung (vgl. Ziff. III. 12.2 vorne). Ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB ist zu verneinen. Der Beschuldigte hat sich damit im Ergebnis des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe nach Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig gemacht.