Weiter sind keine nachvollziehbaren Beweggründe oder Ziele des Beschuldigten ersichtlich, welche die Annahme eines leichten Falles rechtfertigen würden. Zwar trifft zu, dass der Beschuldigte keine gefälschten Urkunden zur Täuschung einreicht hat und zumindest in dieser Hinsicht keine erhebliche kriminelle Energie offenbarte. Allerdings liessen sich der Beschuldigte und seine Frau die Einkünfte gezielt auf Konten überweisen, die sie den Sozialen Diensten D.________(Ortschaft) bewusst nicht angegeben hatten. Zudem betrieben sie ein Facebook-Profil und boten dort Handwerksarbeiten des Beschuldigten an.